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Enterbung: Nahe Angehörige von der Erbfolge ausschließen

Die Entscheidung wenn man als Erben seines Vermögens einsetzen möchte, kann der Erblasser frei entscheiden. In einigen Fällen gibt es Gründe für den Erblasser die nächsten Angehörigen, oder einen der nächsten Angehörigen von der Erbfolge auszuschließen. Dazu genügt einen testamentarische Verfügung. Die enterbte Person ist dann auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Allerdings stehen den nächsten Angehörigen, z.B. die Kinder oder die Eltern des Erblassers im Falle der Enterbung der gesetzliche Pflichtteil zu.

Der Erblasser kann nur unter bestimmten Voraussetzungen dem nächsten Angehörigen auch den Pflichtteil entziehen lassen (s. § 2336 BGB).

§ 2339

(1) Erbunwürdig ist:

1.         wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

2.         wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

3.         wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

4.         wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.

Gerne berate ich Sie als Erblasser, wenn Sie aus den oben genannten Gründen einen nahen Angehörigen das Pflichtteil entziehen lassen wollen.