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Erbengemeinschaft

 

Häufig hat der Erblasser mehrere Personen als Erben eingesetzt. Somit sind die Erben in einer Erbengemeinschaft verbunden.

Da der Nachlass solange er nicht endgültig zwischen den Personen aufgeteilt ist, allen Erben gemeinsam gehört muss er von diesen gemeinschaftlich verwaltet werden. Hier ist ein beachtliches Konfliktpotential vorhanden.

Es ist zu beachten, dass bei der Nachlassverwaltung bereits mit der Mehrheit der Mitglieder der Erbengemeinschaft entschieden werden können. Nur bei Maßnahmen die erhebliche wirtschaftliche Bedeutungen haben, müssen einstimmig entschieden werden, wie zum Beispiel bei Grundstücksverkäufen.

Häufig wird vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker bestimmt, der dann allein verfügungsberechtigt ist.  Es sei denn, er wäre in seiner Verfügungsmacht vom Erblasser eingeschränkt worden.

Weiteres Konfliktpotential birgt die Auseinandersetzung über den Nachlass. Erbauseinandersetzungen können mehrere Jahre und länger dauern wegen unterschiedlichen Auffassungen der Erben. Wenn die Teilungsreife des Nachlasses erreicht wurde, kann jeder Erbe die Aufteilung des Erbes verlangen. Oft beschleunigt eine Meditation die Aufteilung des Erbes und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindern und überflüssig machen.

Wenn Sie rechtliche Beratung in einer Erbengemeinschaft benötigen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.