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Pflichtteil

 

 Ein gesetzlicher Erbanspruch (Pflichtteil) besteht, wenn der Erblasser in seinem Testament einen nahen Angehörigen vom Testament ausschließt. Den gesetzlichen Pflichtteil kann der Erblasser wie bereits ausführlich beschreiben nur unter ganz engen gesetzlich vorgegebenen Richtlinien ausschließen. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben, den Pflichtteil.

Pflichtteilsansprüche können erst mit dem Ableben des Erblassers und einer testamentarisch angeordneten Enterbung ausgelöst werden. Ein gesetzlichen Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung des Pflichtteilsanspruchs gibt es nicht. Dies war bis 01.04.1998 bei unehelichen Kindern möglich.

Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich Ihren gesetzlichen Pflichtteil bei den Erben geltend zu machen.